Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 39

§ 39 – Wahlausschreiben

(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es muss folgende Angaben enthalten: den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt; normal normal dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten in unmittelbarer Wahl zu wählen sind; normal normal dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind; normal normal den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können; normal normal dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind; normal normal den Tag oder die Tage der Stimmabgabe für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; normal normal bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt; normal normal bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat; normal normal bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer; normal normal im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird; normal normal die Anschrift des Hauptwahlvorstands. normal normal normal arabic (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Wahlausschreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab es in den Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden Angaben: wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können; normal normal Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung; normal normal den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 49 Abs. 3 beschlossen ist; normal normal dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind; normal normal die Anschrift des Betriebswahlvorstands. normal normal normal arabic Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Hauptwahlvorstand erstellt ein Wahlausschreiben für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
  • Das Wahlausschreiben enthält wichtige Informationen wie den Wahlzeitpunkt, Fristen für Wahlvorschläge und die Teilnahmebedingungen.
  • Nur in der Wählerliste eingetragene Arbeitnehmer dürfen an der Wahl teilnehmen.
  • Bei börsennotierten Unternehmen wird der Geschlechteranteil im Aufsichtsrat berücksichtigt und es gibt Regelungen zur Erreichung dieses Anteils.
  • Der Hauptwahlvorstand informiert die Betriebswahlvorstände über das Wahlausschreiben und deren Ergänzungen zur Bekanntmachung der Wahl.